Fabian Mölders – Strafverteidiger
sofort: Muss ich zur Polizei? Muss ich aussagen? Droht eine Vorstrafe? Brauche ich einen Anwalt? Wird es jetzt ernst?
Die wichtigste Information vorweg: Eine polizeiliche Vorladung bedeutet nicht, dass Sie schuldig sind. Sie bedeutet zunächst nur, dass gegen Sie ermittelt wird oder dass die Polizei Informationen von Ihnen erhalten möchte.
Vorladung als Beschuldigter erhalten?
Machen Sie keine vorschnelle Aussage. Lassen Sie zuerst prüfen, welcher Vorwurf im Raum steht, welche Beweise vorliegen und ob eine Einlassung überhaupt sinnvoll ist.
Ich verteidige, weil ich an das Recht auf eine faire Behandlung glaube. Weil ich überzeugt bin, dass jeder Mensch Anspruch auf eine starke Verteidigung hat – unabhängig vom Vorwurf.
Vertrauen ist dabei keine Floskel, sondern Grundlage jeder meiner Verteidigungen.
Sie können darauf zählen, dass ich Ihr Verfahren so ernst nehme, als wäre es mein eigenes.
24/7 für sie da! 015757769860
Sie können mich zu jeder Zeit unverbindlich anrufen oder mir schreiben.
Eine Vorladung ist die Aufforderung, zu einem bestimmten Termin bei der Polizei zu erscheinen. Die Polizei möchte meistens eine Aussage aufnehmen oder weitere Informationen zum Sachverhalt erhalten.
Entscheidend ist zunächst, in welcher Rolle Sie geladen wurden: als Beschuldigter, Zeuge oder Geschädigter.
Als Beschuldigter stehen Sie im Verdacht, eine Straftat begangen zu haben. In dieser Situation haben Sie besonders wichtige Rechte: Schweigerecht, Recht auf anwaltliche Beratung und Akteneinsicht über einen Verteidiger.
Wichtig:
Eine Vorladung ist keine Verurteilung. Sie ist nur ein Schritt im Ermittlungsverfahren.
Wenn Sie als Beschuldigter vorgeladen wurden, sollten Sie besonders vorsichtig sein. Die Ermittlungsbehörden gehen davon aus, dass Sie möglicherweise eine Straftat begangen haben könnten.
Viele Betroffene möchten sofort erklären, dass alles ein Missverständnis sei. Genau darin liegt häufig das Risiko. Ohne Akteneinsicht wissen Sie nicht, was andere Personen ausgesagt haben, welche Beweise existieren und wie die Polizei den Sachverhalt bewertet.
Deshalb gilt aus Verteidigersicht: Erst Akteneinsicht, dann Strategie, dann Entscheidung über eine mögliche Einlassung.
Wenn Sie als Beschuldigter von der Polizei vorgeladen wurden, müssen Sie grundsätzlich nicht erscheinen.
Viele Betroffene glauben, sie seien verpflichtet, den Termin wahrzunehmen und den Sachverhalt zu erklären. Das ist in dieser Form falsch. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Ladung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgt.
Das Nichterscheinen bei einer normalen polizeilichen Beschuldigtenvorladung führt nicht automatisch zu Nachteilen. Das Ermittlungsverfahren läuft weiter, und die Staatsanwaltschaft entscheidet später über Einstellung, weitere Ermittlungen, Strafbefehl oder Anklage.
Nein. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Dieses Recht gehört zu den wichtigsten Schutzrechten im Strafverfahren.
Schweigen darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten.
Gerade am Anfang kennen Beschuldigte häufig nur ihre eigene Sicht. Unbekannt sind dagegen Zeugenaussagen, Polizeiberichte, Aktenvermerke, Videos, Chats, Durchsuchungsergebnisse oder sonstige Beweise.
Praxis-Tipp:
Eine Aussage ohne Akteneinsicht ist oft Verteidigung im Blindflug.
In vielen Fällen: nein. Auch ein scheinbar harmloses Telefonat mit der Polizei kann später dokumentiert und gegen Sie verwendet werden.
Betroffene rufen oft an, um „nur kurz etwas klarzustellen“. Dabei entstehen schnell ungenaue Angaben, Widersprüche oder zusätzliche Ermittlungsansätze.
Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, sollte zunächst geklärt werden, ob Sie als Beschuldigter oder Zeuge geladen sind und welcher Tatvorwurf konkret im Raum steht.
Wenn Sie als Beschuldigter nicht zur polizeilichen Vorladung erscheinen, läuft das Ermittlungsverfahren zunächst weiter. Die Polizei kann ihren Abschlussbericht erstellen und die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten.
Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen, weitere Ermittlungen veranlassen, einen Strafbefehl beantragen oder Anklage erheben.
Das Nichterscheinen ist also nicht gleichbedeutend mit einer Verschlechterung. Oft ist es der sichere Weg, um keine unüberlegten Angaben zu machen.
Polizeiliche Vorladungen kommen in nahezu allen Bereichen des Strafrechts vor. Besonders häufig geht es um Körperverletzung, Betrug, Diebstahl, Beleidigung, Bedrohung, Nötigung, Betäubungsmittel, Geldwäsche, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder andere Verkehrsstraftaten.
Aus der Vorladung selbst ergibt sich häufig nur ein kurzer Tatvorwurf. Ob der Vorwurf tatsächlich tragfähig ist, lässt sich erst nach Akteneinsicht seriös beurteilen.
Aus der Vorladung allein lässt sich die spätere Straferwartung kaum seriös ableiten. Eine Vorladung ist keine Strafe und keine Entscheidung über Schuld oder Unschuld.
Nach Abschluss der Ermittlungen kommen verschiedene Ergebnisse in Betracht: Einstellung des Verfahrens, Einstellung gegen Auflagen, Strafbefehl, Anklage oder später auch Freispruch.
Viele Verfahren enden ohne Verurteilung. Entscheidend ist die Beweislage, nicht der bloße Umstand, dass eine Vorladung verschickt wurde.
Ein Ermittlungsverfahren beginnt häufig durch Strafanzeige, Zeugenaussage, Polizeikontrolle, Zufallsfund oder eigene Ermittlungen der Behörden.
Anschließend sammelt die Polizei Informationen. Dazu gehören Zeugenvernehmungen, Videoauswertungen, Kontenauskünfte, Telekommunikationsdaten, Sicherstellungen oder Durchsuchungen.
Oft erfährt der Beschuldigte erst durch die Vorladung, dass überhaupt ein Verfahren läuft. Genau in diesem Moment werden häufig die ersten schweren Fehler gemacht.
Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft über das weitere Vorgehen.
Vorladungen wegen Körperverletzung entstehen häufig nach Nachbarschaftsstreitigkeiten, Auseinandersetzungen im Straßenverkehr, Gaststättenkonflikten, familiären Streitigkeiten oder Trennungssituationen.
Oft steht Aussage gegen Aussage. Dann kommt es auf Details an: Wer hat was behauptet? Gibt es unabhängige Zeugen? Bestehen Widersprüche? Gibt es Verletzungsbilder? Kommt Notwehr in Betracht?
Gerade bei Körperverletzung sollte keine Aussage erfolgen, bevor die Angaben der Gegenseite und die Beweislage bekannt sind.
Betrugsvorwürfe entstehen häufig bei Kleinanzeigen, Onlinehandel, PayPal-Zahlungen, Kaufverträgen, Rechnungen oder angeblich nicht erbrachten Leistungen.
Nicht jeder Vertragsstreit ist Betrug. Entscheidend ist insbesondere, ob tatsächlich eine Täuschung vorlag und ob von Anfang an Zahlungsunwilligkeit bestand.
Gerade bei Betrugsvorwürfen sollte geprüft werden, welche Unterlagen, Chatverläufe, Zahlungsnachweise oder Aussagen bereits in der Akte sind.
Diebstahlsvorwürfe betreffen nicht nur Ladendiebstahl. Häufig geht es auch um Diebstahl am Arbeitsplatz, Unterschlagung, Entwendung von Firmeneigentum oder Mitnahme vermeintlich herrenloser Gegenstände.
Wichtige Verteidigungsfragen sind: War die Sache fremd? Bestand ein Irrtum über Eigentumsverhältnisse? Gibt es Videoaufnahmen? Ist die Tat sicher nachweisbar?
Auch scheinbar einfache Diebstahlsvorwürfe sollten nicht vorschnell eingeräumt werden.
Vorladungen wegen Betäubungsmitteln oder Cannabis betreffen häufig Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Einfuhr, Weitergabe oder Funde in Fahrzeugen und Wohnungen.
Gerade bei gemeinsam genutzten Räumen, Wohngemeinschaften oder Fahrzeugen ist oft streitig, wem aufgefundene Substanzen zugeordnet werden können.
Wichtige Fragen sind: Wo wurde etwas gefunden? Wer hatte Zugriff? Gibt es Fingerabdrücke, Chats, Observationen oder sonstige Beweise?
Beleidigungsanzeigen betreffen häufig WhatsApp-Nachrichten, Instagram, Facebook, E-Mails, Nachbarschaftsstreitigkeiten oder Konflikte im Straßenverkehr.
Oft liegen zwischen Vorfall und Vorladung mehrere Monate. Entscheidend ist dann, welche konkrete Äußerung vorgeworfen wird, ob Screenshots existieren und ob Kontext, Provokationen oder wechselseitige Äußerungen eine Rolle spielen.
Auch hier gilt: Keine Aussage ohne Kenntnis der Akte.
Der häufigste Fehler ist die sofortige Aussage bei der Polizei. Viele Beschuldigte möchten die Sache erklären und verschlechtern dadurch ungewollt ihre Position.
Weitere Fehler sind zu viel reden, Telefonate mit der Polizei, Kontaktaufnahme mit Zeugen oder Geschädigten, Absprachen mit Mitbeschuldigten, Löschen von Nachrichten oder stundenlange Internetrecherche statt Akteneinsicht.
Typischer Fehler:
„Wenn ich nichts falsch gemacht habe, kann ich doch einfach alles erklären.“
In der Praxis entstehen gerade durch solche Erklärungen oft Widersprüche, Ungenauigkeiten oder neue Ermittlungsansätze.
Ein Strafverteidiger kann zunächst Akteneinsicht beantragen. Erst danach lässt sich zuverlässig beurteilen, welche Beweise existieren, welche Aussagen gemacht wurden und welche Risiken bestehen.
Anschließend kann entschieden werden, ob geschwiegen, eine schriftliche Einlassung abgegeben, auf eine Einstellung hingewirkt oder eine andere Verteidigungsstrategie gewählt wird.
Gerade im Ermittlungsverfahren bestehen häufig die größten Chancen, das Verfahren günstig zu beeinflussen – bevor Strafbefehl oder Anklage im Raum stehen.
Viele Betroffene denken, einen Anwalt brauche man erst vor Gericht. Das ist oft falsch.
Die entscheidenden Weichen werden häufig schon im Ermittlungsverfahren gestellt. Wer früh Akteneinsicht nimmt, kann Beweisprobleme erkennen, Widersprüche herausarbeiten, entlastende Umstände vortragen und unnötige Aussagen vermeiden.
Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer sind häufig die Möglichkeiten, auf eine Einstellung hinzuwirken.
Nein. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Vor einer Aussage sollte regelmäßig Akteneinsicht erfolgen.
Nein. Das Schweigerecht ist ein gesetzlich geschütztes Verteidigungsrecht. Aus dem Schweigen dürfen grundsätzlich keine negativen Schlüsse gezogen werden.
Das Ermittlungsverfahren läuft weiter. Die Polizei schließt ihre Ermittlungen ab und die Staatsanwaltschaft entscheidet über Einstellung, weitere Ermittlungen, Strafbefehl oder Anklage.
Ja. Viele Ermittlungsverfahren werden eingestellt. Ob das realistisch ist, hängt vor allem von der Beweislage ab.
Regelmäßig kommt es nach einem Einspruch zu einer Hauptverhandlung. Je nach Fall kann der Einspruch auch beschränkt oder später zurückgenommen werden.
Ob telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular – der erste Schritt ist Ihre Kontaktaufnahme.
In diesem Rahmen können Sie mir kurz schildern, worum es geht: Haben Sie eine Vorladung erhalten? Gab es eine Durchsuchung? Sind Sie Beschuldigter oder lediglich Zeuge?
Wichtig: Die Kontaktaufnahme ist für Sie selbstverständlich kostenlos und unverbindlich.
In einem persönlichen oder telefonischen Beratungsgespräch klären wir gemeinsam die ersten drängenden Fragen:
Was wird Ihnen konkret vorgeworfen?
Welche rechtlichen Schritte sind möglich und sinnvoll?
Welche Rechte haben Sie – und was sollten Sie jetzt auf keinen Fall tun?
Dieses Gespräch dient der Orientierung und legt die Basis für das weitere Vorgehen.
Wenn Sie sich dazu entscheiden, mir das Mandat zu erteilen, klären wir die Frage der Vergütung/Honorar, darauf übernehme ich Ihre Verteidigung gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.
Ich reiche eine Vollmacht ein und erkläre, dass künftig ausschließlich über mich kommuniziert wird. So sind Sie vor unüberlegten Aussagen geschützt.
Nach der Mandatierung beantrage ich sofort Einsicht in die Ermittlungsakte.
Erst wenn der Inhalt der Akte bekannt ist, lässt sich seriös beurteilen, ob eine Einlassung sinnvoll ist – oder ob Schweigen weiterhin die bessere Strategie bleibt.
Ohne Akteneinsicht verteidigt man „im Blindflug“. Das kommt für mich nicht in Frage.
Sobald mir die Akte vorliegt, bespreche ich mit Ihnen den Inhalt – verständlich und ohne juristisches Fachchinesisch.
Dabei geht es unter anderem um folgende Fragen:
Wie stark ist die Beweislage?
Gibt es rechtliche Angriffspunkte oder Verfahrensfehler?
Kommt eine Einlassung in Betracht – und wenn ja, in welcher Form?
Wir entwickeln gemeinsam eine Verteidigungsstrategie, die zu Ihrer Situation passt.
Je nach Fallkonstellation und Aktenlage ist eine Einstellung des Verfahrens (z. B. gegen Auflagen) möglich – ohne Urteil, Strafe oder Eintrag ins Führungszeugnis.
Sollte es zur Hauptverhandlung kommen, bereite ich Sie umfassend vor und vertrete Sie mit Nachdruck vor Gericht.
Ziel ist immer die beste Lösung für Sie – so diskret und schnell wie möglich.
Eine Vorladung von der Polizei bedeutet nicht automatisch, dass Sie verurteilt werden. Sie ist aber ein wichtiger Moment im Ermittlungsverfahren.
Lassen Sie vor einer Aussage prüfen, welcher Vorwurf erhoben wird, welche Beweise vorliegen, ob Schweigen sinnvoll ist und welche Verteidigungsstrategie die besten Chancen bietet.
Rechtsanwalt Fabian Mölders vertritt Beschuldigte bei polizeilichen Vorladungen, Ermittlungsverfahren, Strafbefehlen und Hauptverhandlungen in Essen, im Ruhrgebiet und bundesweit.