Fabian Mölders – Strafverteidiger
Ein Strafurteil des Amtsgerichts muss nicht das letzte Wort sein. Wer verurteilt wurde, kann häufig Berufung einlegen und die Entscheidung durch das Landgericht erneut überprüfen lassen.
Anders als bei der Revision(hyperlink) können in der Berufung Tatsachen, Zeugen und Beweise grundsätzlich erneut geprüft werden. Ziel kann ein Freispruch, eine geringere Strafe, Bewährung statt Haft, eine niedrigere Geldstrafe oder die Verbesserung einzelner Urteilsfolgen sein.
Lassen Sie sofort prüfen, ob eine Berufung sinnvoll ist. Die wichtigste Frist läuft regelmäßig bereits ab dem Tag der Urteilsverkündung.
Ich verteidige, weil ich an das Recht auf eine faire Behandlung glaube. Weil ich überzeugt bin, dass jeder Mensch Anspruch auf eine starke Verteidigung hat – unabhängig vom Vorwurf.
Vertrauen ist dabei keine Floskel, sondern Grundlage jeder meiner Verteidigungen.
Sie können darauf zählen, dass ich Ihr Verfahren so ernst nehme, als wäre es mein eigenes.
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Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen strafgerichtliche Urteile des Amtsgerichts. Sie ermöglicht eine erneute Überprüfung durch das Landgericht.
Das Berufungsgericht kann den Sachverhalt grundsätzlich neu verhandeln. Zeugen können erneut gehört, neue Zeugen benannt, Unterlagen vorgelegt und Beweise neu bewertet werden.
Wichtig:
Die Berufung ist nicht nur eine juristische Kontrolle des Urteils. Sie kann eine zweite echte Tatsacheninstanz eröffnen.
Die Berufung richtet sich regelmäßig gegen Urteile des Amtsgerichts. Das betrifft insbesondere Urteile des Strafrichters, des Schöffengerichts, des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts.
Zuständig ist anschließend in der Regel das Landgericht. Dort findet die Berufungshauptverhandlung statt.
Typische Ziele einer Berufung sind Freispruch, geringere Geldstrafe, Bewährung statt Freiheitsstrafe, kürzere Freiheitsstrafe, Wegfall oder Reduzierung einer Einziehung, geringere Tagessatzhöhe oder Verbesserung von Nebenfolgen.
Die Berufungsfrist: eine Woche
Die wichtigste Frist läuft unmittelbar nach dem Urteil. Die Berufung muss grundsätzlich innerhalb einer Woche nach der Urteilsverkündung eingelegt werden.
Viele Verurteilte machen den Fehler, erst auf das schriftliche Urteil zu warten. Das kann gefährlich sein. Die Frist beginnt regelmäßig bereits mit der Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung.
Achtung:
Wer die Wochenfrist versäumt, verliert die Berufungsmöglichkeit häufig dauerhaft. Deshalb sollte unmittelbar nach dem Urteil geprüft werden, ob vorsorglich Berufung eingelegt wird.
Nach dem Urteil des Amtsgerichts wird zunächst Berufung eingelegt. Anschließend wird die Akte an das zuständige Landgericht weitergeleitet. Dort wird ein neuer Hauptverhandlungstermin bestimmt.
In der Berufungshauptverhandlung kann das Gericht den Sachverhalt erneut prüfen. Es können Zeugen gehört, Urkunden verlesen, Sachverständige befragt und neue Beweismittel eingeführt werden.
Am Ende entscheidet das Landgericht neu. Das Ergebnis kann besser, gleich oder in bestimmten Konstellationen auch schlechter ausfallen.
Eine wichtige Variante ist die beschränkte Berufung auf die Rechtsfolgen. Dabei wird der Schuldspruch akzeptiert, aber die Strafe oder einzelne Folgen werden angegriffen.
Das kann sinnvoll sein, wenn die Tat eingeräumt wird, aber die Strafe zu hoch erscheint. Typische Ziele sind Bewährung statt Haft, geringere Geldstrafe, niedrigere Tagessatzhöhe, kürzere Freiheitsstrafe, weniger Einziehung oder Wegfall einzelner Nebenfolgen.
Der Vorteil: Die Verhandlung wird oft überschaubarer, weil es nicht mehr um die Frage „schuldig oder nicht schuldig“ geht, sondern um Strafzumessung, Sozialprognose und persönliche Entwicklung.
Ein zentraler Vorteil der Berufung ist, dass neue Beweise grundsätzlich eingebracht werden können. Neue Zeugen, neue Unterlagen, neue Sachverständigengutachten oder neue Entwicklungen können Bedeutung bekommen.
Das ist besonders wichtig, wenn in erster Instanz Entlastungszeugen nicht gehört wurden, Beweise unvollständig waren oder sich die persönliche Situation inzwischen verbessert hat.
Gerade bei Bewährungsfragen können neue Entwicklungen entscheidend sein: Arbeitsaufnahme, Ausbildungsbeginn, Therapie, Schadenswiedergutmachung, stabile Wohnsituation oder geändertes Verhalten.
Eine Berufung kann sinnvoll sein, wenn die Beweiswürdigung angreifbar ist, Zeugen widersprüchlich ausgesagt haben, neue Beweise vorliegen oder die Strafe zu hoch erscheint.
Gute Ansatzpunkte bestehen häufig bei Aussage-gegen-Aussage, schwachen Belastungszeugen, unvollständiger Beweisaufnahme, problematischer Strafzumessung, fehlender Bewährung oder zu weitgehender Einziehung.
Schwieriger wird es bei eindeutigen Videoaufnahmen, umfassenden Geständnissen oder objektiv stark gesicherter Beweislage. Aber auch dann kann eine Rechtsfolgenberufung sinnvoll sein.
Praxis-Tipp:
Eine Berufung muss nicht immer auf Freispruch zielen. In vielen Verfahren ist eine realistische Verbesserung der Rechtsfolgen das bessere Ziel.
Das hängt davon ab, wer Berufung eingelegt hat.
Wenn nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat, gilt grundsätzlich das Verschlechterungsverbot. Das Urteil darf dann regelmäßig nicht zu seinen Lasten verschärft werden.
Hat dagegen auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, kann sich das Risiko erhöhen. Dann muss besonders sorgfältig geprüft werden, welche Ziele und Risiken im Berufungsverfahren bestehen.
Eine Berufung kann grundsätzlich zurückgenommen werden. Das kann sinnvoll sein, wenn sich die Erfolgsaussichten ändern, neue Risiken entstehen oder eine andere Lösung erreicht wird.
Gerade deshalb kann es taktisch sinnvoll sein, die Berufung zunächst fristwahrend einzulegen und anschließend anhand der Urteilsgründe, Akte und Erfolgsaussichten zu entscheiden, ob sie durchgeführt, beschränkt oder zurückgenommen wird.
Bei Freiheitsstrafen ist die Berufung besonders wichtig. Häufig geht es darum, Bewährung zu erreichen, das Strafmaß zu reduzieren oder eine drohende Vollstreckung zu vermeiden.
Das Berufungsgericht prüft dabei insbesondere Vorstrafen, Lebensverhältnisse, Arbeit, Familie, Schadenswiedergutmachung, Nachtatverhalten und Sozialprognose.
Gerade bei Freiheitsstrafen ohne Bewährung sollte immer zeitnah geprüft werden, ob eine Berufung Aussicht auf eine bessere Entscheidung bietet.
Auch Geldstrafen können mit der Berufung angegriffen werden. Dabei geht es häufig um die Anzahl der Tagessätze, die Höhe des einzelnen Tagessatzes oder mögliche Eintragungsfolgen.
Gerade wenn eine Geldstrafe berufliche Folgen haben kann oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit falsch eingeschätzt wurde, kann eine Berufung oder beschränkte Rechtsfolgenberufung sinnvoll sein.
Nicht jede Geldstrafe sollte einfach hingenommen werden.
Auch im Jugendstrafrecht kann Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts eingelegt werden. Das betrifft Urteile des Jugendrichters oder Jugendschöffengerichts.
Im Berufungsverfahren können gerade bei Jugendlichen und Heranwachsenden neue Entwicklungen wichtig werden: Schulabschluss, Ausbildungsbeginn, Therapie, stabile Lebensverhältnisse, Schadenswiedergutmachung oder positive Stellungnahmen.
Bei Heranwachsenden kann außerdem die Frage relevant sein, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist.
Berufung und Revision sind unterschiedliche Rechtsmittel. Die Berufung ermöglicht grundsätzlich eine neue Verhandlung über Tatsachen, Zeugen, Beweise und Strafmaß.
Die Revision prüft dagegen vor allem Rechtsfehler, Verfahrensfehler und die rechtliche Anwendung. Neue Zeugen oder neue Beweise spielen dort grundsätzlich keine Rolle.
Nach Urteilen des Amtsgerichts ist die Berufung häufig das praktisch wichtigere Rechtsmittel, weil sie eine neue Tatsachenverhandlung eröffnet.
Der häufigste Fehler ist, die Wochenfrist zu übersehen. Viele Betroffene warten auf das schriftliche Urteil und verlieren dadurch wertvolle Zeit.
Weitere Fehler sind eine rein emotionale Bewertung des Urteils, vorschneller Verzicht auf Rechtsmittel, fehlende Prüfung einer Rechtsfolgenberufung oder zu spätes Einschalten eines Verteidigers.
Typischer Fehler:
„Ich warte erst einmal ab, bis das schriftliche Urteil kommt.“
Die Berufungsfrist läuft regelmäßig schon vorher.
Ein Strafverteidiger prüft zunächst Frist, Urteil, Aktenlage und mögliche Ziele der Berufung. Danach wird entschieden, ob eine unbeschränkte Berufung, eine Rechtsfolgenberufung oder ein anderes Vorgehen sinnvoll ist.
Wichtig ist eine realistische Bewertung: Geht es um Freispruch? Um geringere Strafe? Um Bewährung? Um Einziehung? Um Tagessatzhöhe? Oder um Schadensbegrenzung?
Rechtsanwalt Fabian Mölders vertritt Mandanten in Berufungsverfahren vor den Landgerichten in Essen, im Ruhrgebiet, in Nordrhein-Westfalen und bundesweit.
Die Berufung muss grundsätzlich innerhalb einer Woche nach der Urteilsverkündung eingelegt werden. Die Frist läuft regelmäßig nicht erst ab Zustellung des schriftlichen Urteils.
Grundsätzlich ja. Das Berufungsgericht kann Zeugen erneut hören, neue Beweise berücksichtigen und den Sachverhalt neu bewerten.
Ja. Viele Berufungen werden eingelegt, um eine Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen oder das Strafmaß zu reduzieren.
Wenn nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat, gilt grundsätzlich das Verschlechterungsverbot. Hat auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, bestehen andere Risiken.
Bei der Rechtsfolgenberufung wird der Schuldspruch akzeptiert. Angegriffen werden nur Strafe, Bewährung, Geldstrafe, Einziehung oder andere Folgen.
Die Berufung ermöglicht eine neue Tatsachenverhandlung. Die Revision prüft vor allem Rechts- und Verfahrensfehler.
Ob telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular – der erste Schritt ist Ihre Kontaktaufnahme.
In diesem Rahmen können Sie mir kurz schildern, worum es geht: Haben Sie eine Vorladung erhalten? Gab es eine Durchsuchung? Sind Sie Beschuldigter oder lediglich Zeuge?
Wichtig: Die Kontaktaufnahme ist für Sie selbstverständlich kostenlos und unverbindlich.
In einem persönlichen oder telefonischen Beratungsgespräch klären wir gemeinsam die ersten drängenden Fragen:
Was wird Ihnen konkret vorgeworfen?
Welche rechtlichen Schritte sind möglich und sinnvoll?
Welche Rechte haben Sie – und was sollten Sie jetzt auf keinen Fall tun?
Dieses Gespräch dient der Orientierung und legt die Basis für das weitere Vorgehen.
Wenn Sie sich dazu entscheiden, mir das Mandat zu erteilen, klären wir die Frage der Vergütung/Honorar, darauf übernehme ich Ihre Verteidigung gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.
Ich reiche eine Vollmacht ein und erkläre, dass künftig ausschließlich über mich kommuniziert wird. So sind Sie vor unüberlegten Aussagen geschützt.
Nach der Mandatierung beantrage ich sofort Einsicht in die Ermittlungsakte.
Erst wenn der Inhalt der Akte bekannt ist, lässt sich seriös beurteilen, ob eine Einlassung sinnvoll ist – oder ob Schweigen weiterhin die bessere Strategie bleibt.
Ohne Akteneinsicht verteidigt man „im Blindflug“. Das kommt für mich nicht in Frage.
Sobald mir die Akte vorliegt, bespreche ich mit Ihnen den Inhalt – verständlich und ohne juristisches Fachchinesisch.
Dabei geht es unter anderem um folgende Fragen:
Wie stark ist die Beweislage?
Gibt es rechtliche Angriffspunkte oder Verfahrensfehler?
Kommt eine Einlassung in Betracht – und wenn ja, in welcher Form?
Wir entwickeln gemeinsam eine Verteidigungsstrategie, die zu Ihrer Situation passt.
Je nach Fallkonstellation und Aktenlage ist eine Einstellung des Verfahrens (z. B. gegen Auflagen) möglich – ohne Urteil, Strafe oder Eintrag ins Führungszeugnis.
Sollte es zur Hauptverhandlung kommen, bereite ich Sie umfassend vor und vertrete Sie mit Nachdruck vor Gericht.
Ziel ist immer die beste Lösung für Sie – so diskret und schnell wie möglich.
Wenn Sie vom Amtsgericht verurteilt wurden, sollten Sie nicht auf das schriftliche Urteil warten. Die Berufungsfrist läuft regelmäßig bereits ab der Urteilsverkündung.
Lassen Sie prüfen, ob eine Berufung sinnvoll ist, ob neue Beweise eingebracht werden können, ob eine Rechtsfolgenberufung genügt und ob Bewährung, geringere Strafe oder eine bessere Entscheidung erreichbar sind.
Rechtsanwalt Fabian Mölders vertritt Mandanten in Berufungsverfahren vor den Landgerichten in Essen, im Ruhrgebiet, in Nordrhein-Westfalen und bundesweit.