Fabian Mölders – Strafverteidiger
Ein Pflichtverteidiger ist ein Strafverteidiger, der dem Beschuldigten vom Gericht beigeordnet wird. Das bedeutet nicht, dass der Anwalt „kostenlos“ ist oder weniger engagiert verteidigt. Es bedeutet vor allem: Das Gesetz hält Verteidigung in bestimmten Fällen für notwendig.
Viele Beschuldigte wissen nicht, dass sie ihren Pflichtverteidiger regelmäßig selbst benennen können. Wer zu lange wartet, riskiert, dass das Gericht einen Verteidiger auswählt, ohne dass der Beschuldigte Einfluss darauf nimmt.
Vorladung(hyperlink), Anklage(hyperlink) oder Haftbefehl erhalten?
Lassen Sie frühzeitig prüfen, ob ein Anspruch auf Pflichtverteidigung besteht und ob ein bestimmter Verteidiger beigeordnet werden sollte.
Ich verteidige, weil ich an das Recht auf eine faire Behandlung glaube. Weil ich überzeugt bin, dass jeder Mensch Anspruch auf eine starke Verteidigung hat – unabhängig vom Vorwurf.
Vertrauen ist dabei keine Floskel, sondern Grundlage jeder meiner Verteidigungen.
Sie können darauf zählen, dass ich Ihr Verfahren so ernst nehme, als wäre es mein eigenes.
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Sie können mich zu jeder Zeit unverbindlich anrufen oder mir schreiben.
Ein Pflichtverteidiger ist ein Strafverteidiger, der durch gerichtliche Entscheidung beigeordnet wird. Er ist kein Anwalt des Gerichts und kein Vertreter der Staatsanwaltschaft.
Er verteidigt ausschließlich den Beschuldigten und hat dieselben Verteidigungsrechte wie ein Wahlverteidiger. Dazu gehören Akteneinsicht, Besprechung der Verteidigungsstrategie, Teilnahme an Vernehmungen und Vertretung in der Hauptverhandlung.
Wichtig:
Ein Pflichtverteidiger ist kein Anwalt zweiter Klasse. Der Unterschied zum Wahlverteidiger liegt vor allem in der Art der Bestellung und Vergütung.
Ein Pflichtverteidiger wird bestellt, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Das kann insbesondere bei schweren Tatvorwürfen, Untersuchungshaft, Verfahren vor dem Schöffengericht, Landgericht oder Oberlandesgericht, schwieriger Sach- oder Rechtslage oder absehbar schwerer Rechtsfolge der Fall sein.
Auch wenn sich der Beschuldigte nicht selbst ausreichend verteidigen kann, kann Pflichtverteidigung erforderlich sein.
Nicht ausreichend ist dagegen allein der Umstand, dass jemand sich keinen Anwalt leisten kann. Dafür ist die Pflichtverteidigung nicht gedacht.
Untersuchungshaft ist einer der wichtigsten Fälle der Pflichtverteidigung. Wer in Haft sitzt oder einem Haftrichter vorgeführt wird, kann seine Verteidigung regelmäßig nicht mehr selbst organisieren.
In Haftsachen sollte möglichst schnell ein Verteidiger benannt werden. Es geht dann nicht nur um den Tatvorwurf, sondern auch um Haftbefehl, Haftgrund, Haftprüfung, Haftbeschwerde und mögliche Haftverschonung.
Gerade hier kann frühes Handeln entscheidend sein.
Viele Beschuldigte glauben, ein Pflichtverteidiger komme erst nach Anklage in Betracht. Das ist falsch. Eine Beiordnung kann bereits im Ermittlungsverfahren möglich sein.
Das ist besonders wichtig, weil viele entscheidende Fehler früh entstehen: Aussagen ohne Akteneinsicht, unüberlegte Angaben bei der Polizei, fehlende Beweissicherung oder verpasste Verteidigungsansätze.
Wenn notwendige Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren erkennbar ist, sollte die Beiordnung frühzeitig beantragt werden.
Ja. In vielen Fällen kann der Beschuldigte einen Verteidiger seines Vertrauens benennen. Wenn dieser zur Übernahme bereit ist und keine wichtigen Gründe entgegenstehen, wird er regelmäßig beigeordnet.
Der häufigste Fehler ist, einfach abzuwarten. Wenn kein Verteidiger benannt wird, kann das Gericht einen Anwalt auswählen. Dann ist die Verteidigerauswahl dem Zufall überlassen.
Praxis-Tipp:
Wer einen bestimmten Pflichtverteidiger möchte, sollte diesen frühzeitig kontaktieren und die Beiordnung gezielt beantragen lassen.
Pflichtverteidigung bedeutet nicht automatisch kostenlose Verteidigung. Die Staatskasse übernimmt die Gebühren zunächst.
Kommt es später zu einer Verurteilung, können dem Verurteilten die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Dazu können auch die Kosten der Pflichtverteidigung gehören.
Bei einem Freispruch trägt regelmäßig die Staatskasse die Kosten. Die Kostenfrage hängt also stark vom Ausgang des Verfahrens ab.
Achtung:
„Pflichtverteidiger“ bedeutet nicht: Der Staat schenkt mir dauerhaft einen kostenlosen Anwalt.
Der Unterschied liegt nicht in der Qualität, den Rechten oder der Loyalität. Beide sind Strafverteidiger und vertreten die Interessen des Mandanten.
Der Wahlverteidiger wird direkt vom Mandanten beauftragt und bezahlt. Der Pflichtverteidiger wird vom Gericht beigeordnet, weil notwendige Verteidigung vorliegt.
Auch ein Pflichtverteidiger unterliegt der Verschwiegenheit, hat Akteneinsicht und verteidigt unabhängig gegen Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.
Auch im Jugendstrafrecht kann Pflichtverteidigung erforderlich sein. Typische Fälle sind Untersuchungshaft, schwerwiegende Vorwürfe, drohende Jugendstrafe, schwierige Sachlage oder umfangreiche Verfahren.
Gerade bei Jugendlichen spielen zusätzlich Jugendgerichtshilfe, Schule, Ausbildung, Familie und Entwicklungsperspektive eine Rolle. Deshalb sollte auch hier früh geprüft werden, ob Beiordnung möglich und sinnvoll ist.
Ein Wechsel des Pflichtverteidigers ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Man spricht häufig von Umbeiordnung.
Ein bloßes Unzufriedenheitsgefühl reicht regelmäßig nicht. Erforderlich sind meist gewichtige Gründe, etwa eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses, fehlende Kommunikation, schwerwiegende Konflikte oder andere besondere Umstände.
Gerichte prüfen solche Anträge genau. Deshalb sollte ein Wechsel gut begründet und strategisch vorbereitet werden.
Der häufigste Fehler ist Abwarten. Viele Beschuldigte kümmern sich erst kurz vor der Hauptverhandlung um Verteidigung oder überlassen die Auswahl des Pflichtverteidigers dem Gericht.
Weitere Fehler sind die Annahme, Pflichtverteidigung sei automatisch kostenlos, fehlende Kommunikation mit dem Verteidiger, keine frühzeitige Akteneinsicht oder Aussagen bei der Polizei, bevor die Verteidigung organisiert ist.
Typischer Fehler:
„Das Gericht wird mir schon jemanden geben.“
Ja, möglicherweise. Aber dann entscheidet das Gericht, nicht der Beschuldigte, welcher Verteidiger das Verfahren übernimmt.
Ein Strafverteidiger prüft, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, ob ein Beiordnungsantrag gestellt werden sollte und in welchem Verfahrensstadium dies sinnvoll ist.
Gerade bei Haft, schweren Vorwürfen, Anklage vor dem Schöffengericht oder schwieriger Aktenlage sollte früh gehandelt werden. Ziel ist nicht nur die Beiordnung, sondern eine wirksame Verteidigungsstrategie von Anfang an.
Rechtsanwalt Fabian Mölders verteidigt Beschuldigte als Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger in Ermittlungsverfahren, Haftsachen, Anklagen, Strafbefehlen, Berufungen und Hauptverhandlungen in Essen, im Ruhrgebiet und bundesweit.
Nicht allein deshalb. Entscheidend ist, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, etwa bei Haft, schweren Vorwürfen oder schwieriger Sach- und Rechtslage.
Nicht automatisch. Die Staatskasse zahlt zunächst. Bei einer Verurteilung können dem Verurteilten die Kosten später auferlegt werden.
Ja. In vielen Fällen kann ein Beschuldigter einen Verteidiger seines Vertrauens benennen. Das sollte möglichst früh geschehen.
In aller Regel ja. Untersuchungshaft ist einer der klassischen Fälle notwendiger Verteidigung.
Ja. Wenn die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bereits vorliegen, kann eine Beiordnung auch schon im Ermittlungsverfahren erfolgen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Eine bloße Unzufriedenheit reicht meist nicht. Erforderlich sind gewichtige Gründe, etwa eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses.
Ob telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular – der erste Schritt ist Ihre Kontaktaufnahme.
In diesem Rahmen können Sie mir kurz schildern, worum es geht: Haben Sie eine Vorladung erhalten? Gab es eine Durchsuchung? Sind Sie Beschuldigter oder lediglich Zeuge?
Wichtig: Die Kontaktaufnahme ist für Sie selbstverständlich kostenlos und unverbindlich.
In einem persönlichen oder telefonischen Beratungsgespräch klären wir gemeinsam die ersten drängenden Fragen:
Was wird Ihnen konkret vorgeworfen?
Welche rechtlichen Schritte sind möglich und sinnvoll?
Welche Rechte haben Sie – und was sollten Sie jetzt auf keinen Fall tun?
Dieses Gespräch dient der Orientierung und legt die Basis für das weitere Vorgehen.
Wenn Sie sich dazu entscheiden, mir das Mandat zu erteilen, klären wir die Frage der Vergütung/Honorar, darauf übernehme ich Ihre Verteidigung gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.
Ich reiche eine Vollmacht ein und erkläre, dass künftig ausschließlich über mich kommuniziert wird. So sind Sie vor unüberlegten Aussagen geschützt.
Nach der Mandatierung beantrage ich sofort Einsicht in die Ermittlungsakte.
Erst wenn der Inhalt der Akte bekannt ist, lässt sich seriös beurteilen, ob eine Einlassung sinnvoll ist – oder ob Schweigen weiterhin die bessere Strategie bleibt.
Ohne Akteneinsicht verteidigt man „im Blindflug“. Das kommt für mich nicht in Frage.
Sobald mir die Akte vorliegt, bespreche ich mit Ihnen den Inhalt – verständlich und ohne juristisches Fachchinesisch.
Dabei geht es unter anderem um folgende Fragen:
Wie stark ist die Beweislage?
Gibt es rechtliche Angriffspunkte oder Verfahrensfehler?
Kommt eine Einlassung in Betracht – und wenn ja, in welcher Form?
Wir entwickeln gemeinsam eine Verteidigungsstrategie, die zu Ihrer Situation passt.
Je nach Fallkonstellation und Aktenlage ist eine Einstellung des Verfahrens (z. B. gegen Auflagen) möglich – ohne Urteil, Strafe oder Eintrag ins Führungszeugnis.
Sollte es zur Hauptverhandlung kommen, bereite ich Sie umfassend vor und vertrete Sie mit Nachdruck vor Gericht.
Ziel ist immer die beste Lösung für Sie – so diskret und schnell wie möglich.
Wenn gegen Sie ein Strafverfahren geführt wird, eine Anklage vorliegt oder ein Haftbefehl besteht, sollte frühzeitig geprüft werden, ob ein Anspruch auf Pflichtverteidigung besteht.
Lassen Sie klären, ob notwendige Verteidigung vorliegt, ob ein Beiordnungsantrag gestellt werden sollte, welcher Verteidiger benannt werden kann und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.
Rechtsanwalt Fabian Mölders verteidigt Mandanten als Pflichtverteidiger und Wahlverteidiger in Essen, im Ruhrgebiet und bundesweit.