Fabian Mölders – Strafverteidiger
Ein Bewährungswiderruf bedeutet, dass eine ursprünglich zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe nun doch vollstreckt werden soll. Für Betroffene geht es dann nicht mehr nur um ein neues Ermittlungsverfahren, sondern häufig um die konkrete Frage: Muss ich jetzt ins Gefängnis?
Die wichtigste Information vorweg: Ein Bewährungswiderruf erfolgt nicht automatisch. Nicht jede neue Anzeige, nicht jede neue Straftat und nicht jeder Auflagenverstoß führt zwangsläufig dazu, dass die Bewährung widerrufen wird.
Post vom Gericht wegen Bewährungswiderruf erhalten?
Reagieren Sie nicht vorschnell und ignorieren Sie das Schreiben nicht. Lassen Sie prüfen, ob überhaupt ein Widerrufsgrund vorliegt und welche Alternativen zum Widerruf bestehen.
Ich verteidige, weil ich an das Recht auf eine faire Behandlung glaube. Weil ich überzeugt bin, dass jeder Mensch Anspruch auf eine starke Verteidigung hat – unabhängig vom Vorwurf.
Vertrauen ist dabei keine Floskel, sondern Grundlage jeder meiner Verteidigungen.
Sie können darauf zählen, dass ich Ihr Verfahren so ernst nehme, als wäre es mein eigenes.
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Sie können mich zu jeder Zeit unverbindlich anrufen oder mir schreiben.
Bei einer Bewährungsstrafe wird eine Freiheitsstrafe zunächst nicht vollstreckt. Der Verurteilte erhält die Möglichkeit, sich in Freiheit zu bewähren.
Ein Bewährungswiderruf bedeutet, dass diese Strafaussetzung aufgehoben wird. Die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe soll dann vollstreckt werden.
Problematisch wird es insbesondere bei neuen Straftaten, Auflagenverstößen, Weisungsverstößen oder wenn das Gericht die positive Prognose nicht mehr aufrechterhalten möchte.
Wichtig:
Bewährungswiderruf bedeutet nicht automatisch, dass schon alles verloren ist. Entscheidend ist, wie auf das Widerrufsverfahren reagiert wird.
Ein Bewährungswiderruf droht vor allem, wenn während der Bewährungszeit neue Straftaten begangen werden. Typische Vorwürfe sind Körperverletzung, Betrug, Diebstahl, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Betäubungsmitteldelikte oder Verstöße gegen gerichtliche Weisungen.
Auch Auflagenverstöße können problematisch werden. Dazu gehören nicht gezahlte Geldauflagen, nicht geleistete Arbeitsstunden, fehlende Schadenswiedergutmachung oder nicht wahrgenommene Therapie- oder Beratungstermine.
Bei Weisungsverstößen geht es häufig um Kontaktverbote, Meldepflichten, Aufenthaltsvorgaben, Therapieauflagen oder Bewährungshelfertermine.
Eine neue Anzeige bedeutet zunächst nur, dass ein Vorwurf erhoben wurde. Sie bedeutet nicht, dass die Tat bewiesen ist.
Viele Betroffene glauben: Neue Anzeige gleich Gefängnis. Das ist falsch. Eine Anzeige allein reicht regelmäßig nicht aus, um die Bewährung zu widerrufen.
Trotzdem sollte eine neue Anzeige während laufender Bewährung ernst genommen werden. Denn das neue Ermittlungsverfahren kann später erhebliche Bedeutung für das Bewährungsgericht bekommen.
Eine rechtskräftige neue Verurteilung wiegt deutlich schwerer als eine bloße Anzeige oder ein laufendes Ermittlungsverfahren. Aber auch dann erfolgt ein Widerruf nicht automatisch.
Das Gericht prüft, ob die neue Tat zeigt, dass sich die ursprüngliche Erwartung künftig straffreien Verhaltens nicht erfüllt hat. Dabei spielen Art und Schwere der neuen Tat, zeitlicher Abstand, Bewährungsverlauf, persönliche Entwicklung und Sozialprognose eine Rolle.
Gerade bei geringeren neuen Vorwürfen, Geldstrafen oder positiver Entwicklung bestehen häufig Argumentationsansätze gegen einen Widerruf.
Auflagenverstöße sind ein häufiger Grund für Widerrufsverfahren. Typisch sind nicht gezahlte Geldauflagen, nicht vollständig geleistete Sozialstunden oder nicht erfüllte Schadenswiedergutmachung.
Nicht jeder Verstoß rechtfertigt sofort einen Widerruf. Wichtig ist, warum die Auflage nicht erfüllt wurde und ob sie inzwischen nachgeholt werden kann.
Wer Zahlungsprobleme hatte, sollte diese belegen können. Wer Arbeitsstunden nicht geleistet hat, sollte schnell klären, ob eine Nachholung möglich ist.
Praxis-Tipp:
Nachträgliche Auflagenerfüllung kann im Einzelfall ein wichtiges Argument gegen den Widerruf sein.
Weisungsverstöße betreffen etwa Kontaktverbote, Meldepflichten, Aufenthaltsvorgaben, Therapieauflagen oder Termine bei der Bewährungshilfe.
Hier kommt es stark auf die Umstände an: War der Verstoß einmalig oder wiederholt? Gab es nachvollziehbare Gründe? Wurde der Kontakt aktiv gesucht? Hat sich die Situation inzwischen stabilisiert?
Bei Weisungsverstößen sollte nicht nur formal argumentiert werden. Entscheidend ist häufig, ob das Gericht noch eine positive Prognose vertreten kann.
Viele Betroffene melden sich, wenn sie ein Schreiben erhalten, in dem steht, dass der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung geprüft wird.
Dieses Anhörungsschreiben bedeutet noch nicht, dass die Bewährung bereits widerrufen wurde. Es bedeutet aber, dass das Gericht eine Stellungnahme erwartet und eine Entscheidung vorbereitet.
Gerade hier passieren viele Fehler: nicht reagieren, zu spät reagieren, emotional schreiben, neue Tat vorschnell einräumen oder das neue Strafverfahren und das Widerrufsverfahren getrennt betrachten.
Achtung:
Eine unüberlegte Stellungnahme im Widerrufsverfahren kann auch im neuen Strafverfahren schaden.
Typischerweise erhält das Bewährungsgericht Kenntnis von einer neuen Anzeige, einer neuen Verurteilung oder einem Auflagen- beziehungsweise Weisungsverstoß.
Danach prüft das Gericht, ob ein Widerruf in Betracht kommt. Häufig wird der Verurteilte angehört. Danach entscheidet das Gericht, ob die Bewährung widerrufen wird oder ob mildere Maßnahmen ausreichen.
Gegen einen Widerrufsbeschluss bestehen Rechtsmittelmöglichkeiten. Besser ist aber häufig, schon im Anhörungsverfahren überzeugend gegen den Widerruf zu arbeiten.
Viele Betroffene denken: Entweder Bewährung bleibt oder Gefängnis. Tatsächlich gibt es häufig Zwischenlösungen.
Das Gericht kann die Bewährungszeit verlängern, zusätzliche Auflagen erteilen, neue Weisungen anordnen, Therapie oder Beratung verlangen oder bestehende Auflagen anpassen.
Diese Alternativen können besonders wichtig sein, wenn ein vollständiger Widerruf unverhältnismäßig erscheint oder eine positive Entwicklung erkennbar ist.
Ein zentraler Angriffspunkt ist, dass eine neue Tat noch nicht nachgewiesen ist. Gerade bei laufenden Ermittlungsverfahren sollte nicht vorschnell eingeräumt werden, was später noch streitig sein kann.
Weitere Ansatzpunkte sind Geringfügigkeit, positive Entwicklung, stabile Arbeit, Ausbildung, Familie, Therapie, Schadenswiedergutmachung, nachträgliche Auflagenerfüllung und eine weiterhin tragfähige Sozialprognose.
Im Kern geht es häufig um die Frage: Kann das Gericht trotz des Problems noch verantworten, die Bewährung bestehen zu lassen?
Besonders gefährlich ist die Kombination aus neuem Strafverfahren und laufendem Widerrufsverfahren.
Alles, was im neuen Strafverfahren erklärt wird, kann mittelbar für das Bewährungsgericht relevant werden.
Umgekehrt kann eine Stellungnahme im Widerrufsverfahren das neue Ermittlungsverfahren belasten.
Deshalb sollten beide Verfahren gemeinsam betrachtet werden. Eine Verteidigungsstrategie, die nur auf das neue Strafverfahren schaut, kann im Bewährungsverfahren ein Eigentor sein.
Auch eine neue Geldstrafe kann für das Bewährungsgericht relevant sein. Viele Betroffene unterschätzen das, weil sie denken: Es war doch nur eine Geldstrafe.
Für das Gericht kann aber entscheidend sein, dass während der Bewährungszeit erneut Straftaten begangen wurden. Trotzdem führt auch eine Geldstrafe nicht automatisch zum Widerruf.
Hier kommt es besonders auf Art der Tat, Höhe der Strafe, Bewährungsverlauf und persönliche Entwicklung an.
BtM-Delikte spielen in Widerrufsverfahren häufig eine Rolle. Typische Konstellationen sind Besitz, Erwerb, Konsum, Handel oder Verstöße gegen Therapie- und Abstinenzauflagen.
Gerade hier sind Therapiefragen, Konsumverhalten, stabile Lebensverhältnisse und Zukunftsprognose wichtig.
Wenn Substanzprobleme bestehen, sollte frühzeitig geprüft werden, ob Beratung, Therapie, Abstinenznachweise oder andere stabilisierende Maßnahmen sinnvoll sind.
Der häufigste Fehler ist, das Anhörungsschreiben zu ignorieren. Das Gericht entscheidet dann möglicherweise ohne entlastende Informationen.
Weitere Fehler sind zu spätes Reagieren, neue Tat vorschnell einräumen, unüberlegte Stellungnahmen, Auflagen nicht nachholen oder das neue Strafverfahren und das Bewährungsverfahren getrennt behandeln.
Typischer Fehler:
„Ich schreibe dem Gericht einfach, dass es mir leid tut.“
Das kann zu wenig sein – und im schlimmsten Fall das neue Strafverfahren belasten.
Ein Strafverteidiger prüft zunächst, ob überhaupt ein Widerrufsgrund besteht und wie stark die Risiken tatsächlich sind.
Dann wird geprüft, welche Argumente gegen den Widerruf sprechen: positive Sozialprognose, Arbeit, Ausbildung, Familie, Therapie, Schadenswiedergutmachung, Auflagenerfüllung oder Zweifel am neuen Vorwurf.
Besonders wichtig ist die Abstimmung mit einem parallel laufenden neuen Strafverfahren. Ziel ist es, den Widerruf möglichst zu verhindern oder zumindest mildere Maßnahmen zu erreichen.
Rechtsanwalt Fabian Mölders vertritt Mandanten bei drohendem Bewährungswiderruf, Anhörungsschreiben des Gerichts, neuen Strafverfahren während der Bewährungszeit und Strafvollstreckungssachen in Essen, im Ruhrgebiet und bundesweit.
Nein. Eine neue Anzeige allein genügt regelmäßig nicht. Das Gericht prüft die Umstände des Einzelfalls und die weitere Entwicklung des neuen Verfahrens.
Ebenfalls nein. Eine neue Verurteilung wiegt zwar schwerer, führt aber nicht zwingend zum Widerruf.
Nicht automatisch. Auch wenn ein Widerrufsverfahren läuft, kann die Bewährung unter Umständen erhalten bleiben.
Ja. Je nach Einzelfall können positive Entwicklungen, nachträgliche Auflagenerfüllung, geringe Schwere des Verstoßes oder Alternativen zum Widerruf gegen die Vollstreckung sprechen.
Das Gericht gibt Ihnen Gelegenheit, sich zum möglichen Widerruf der Bewährung zu äußern. Dieses Schreiben sollte ernst genommen und nicht ungeprüft beantwortet werden.
Ja. In Betracht kommen etwa Verlängerung der Bewährungszeit, zusätzliche Auflagen, Weisungen, Therapie oder Beratung.
Ob telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular – der erste Schritt ist Ihre Kontaktaufnahme.
In diesem Rahmen können Sie mir kurz schildern, worum es geht: Haben Sie eine Vorladung erhalten? Gab es eine Durchsuchung? Sind Sie Beschuldigter oder lediglich Zeuge?
Wichtig: Die Kontaktaufnahme ist für Sie selbstverständlich kostenlos und unverbindlich.
In einem persönlichen oder telefonischen Beratungsgespräch klären wir gemeinsam die ersten drängenden Fragen:
Was wird Ihnen konkret vorgeworfen?
Welche rechtlichen Schritte sind möglich und sinnvoll?
Welche Rechte haben Sie – und was sollten Sie jetzt auf keinen Fall tun?
Dieses Gespräch dient der Orientierung und legt die Basis für das weitere Vorgehen.
Wenn Sie sich dazu entscheiden, mir das Mandat zu erteilen, klären wir die Frage der Vergütung/Honorar, darauf übernehme ich Ihre Verteidigung gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.
Ich reiche eine Vollmacht ein und erkläre, dass künftig ausschließlich über mich kommuniziert wird. So sind Sie vor unüberlegten Aussagen geschützt.
Nach der Mandatierung beantrage ich sofort Einsicht in die Ermittlungsakte.
Erst wenn der Inhalt der Akte bekannt ist, lässt sich seriös beurteilen, ob eine Einlassung sinnvoll ist – oder ob Schweigen weiterhin die bessere Strategie bleibt.
Ohne Akteneinsicht verteidigt man „im Blindflug“. Das kommt für mich nicht in Frage.
Sobald mir die Akte vorliegt, bespreche ich mit Ihnen den Inhalt – verständlich und ohne juristisches Fachchinesisch.
Dabei geht es unter anderem um folgende Fragen:
Wie stark ist die Beweislage?
Gibt es rechtliche Angriffspunkte oder Verfahrensfehler?
Kommt eine Einlassung in Betracht – und wenn ja, in welcher Form?
Wir entwickeln gemeinsam eine Verteidigungsstrategie, die zu Ihrer Situation passt.
Je nach Fallkonstellation und Aktenlage ist eine Einstellung des Verfahrens (z. B. gegen Auflagen) möglich – ohne Urteil, Strafe oder Eintrag ins Führungszeugnis.
Sollte es zur Hauptverhandlung kommen, bereite ich Sie umfassend vor und vertrete Sie mit Nachdruck vor Gericht.
Ziel ist immer die beste Lösung für Sie – so diskret und schnell wie möglich.
Wenn das Gericht den Widerruf Ihrer Bewährung prüft, zählt eine schnelle und saubere Reaktion. Gerade im Anhörungsverfahren bestehen oft noch Möglichkeiten, die Entscheidung zu beeinflussen.
Lassen Sie prüfen, ob die Bewährung tatsächlich gefährdet ist, welche Verteidigungsansätze bestehen, ob Alternativen zum Widerruf möglich sind und wie sich ein neues Strafverfahren auf die Bewährung auswirkt.
Rechtsanwalt Fabian Mölders vertritt Mandanten bei drohendem Bewährungswiderruf, neuen Strafverfahren während der Bewährungszeit und Strafvollstreckungssachen in Essen, im Ruhrgebiet und bundesweit