Fabian Mölders – Strafverteidiger
Wer eine Ladung zum Strafantritt erhält, steht häufig unter massivem Druck. Der Brief bedeutet: Eine Freiheitsstrafe soll nun vollstreckt werden. Die Staatsanwaltschaft fordert den Verurteilten auf, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer Justizvollzugsanstalt einzufinden.
Trotzdem bedeutet eine Ladung zum Haftantritt nicht automatisch, dass keinerlei Handlungsmöglichkeiten mehr bestehen. Gerade unmittelbar nach Zugang des Schreibens sollte geprüft werden, ob Strafaufschub, offener Vollzug oder andere vollstreckungsrechtliche Anträge in Betracht kommen.
Ladung zum Strafantritt erhalten?
Ignorieren Sie das Schreiben nicht. Lassen Sie frühzeitig prüfen, welche Möglichkeiten bestehen und welche Schritte jetzt sinnvoll sind.
Ich verteidige, weil ich an das Recht auf eine faire Behandlung glaube. Weil ich überzeugt bin, dass jeder Mensch Anspruch auf eine starke Verteidigung hat – unabhängig vom Vorwurf.
Vertrauen ist dabei keine Floskel, sondern Grundlage jeder meiner Verteidigungen.
Sie können darauf zählen, dass ich Ihr Verfahren so ernst nehme, als wäre es mein eigenes.
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Mit der Ladung zum Strafantritt fordert die Staatsanwaltschaft den Verurteilten auf, eine rechtskräftige Freiheitsstrafe anzutreten. In der Ladung steht regelmäßig, wann und in welcher Justizvollzugsanstalt sich der Betroffene melden soll.
Die Verurteilung ist zu diesem Zeitpunkt meist bereits rechtskräftig. Es geht also nicht mehr um die Frage, ob die Strafe verhängt wird, sondern um die Vollstreckung der Strafe.
Ab jetzt läuft die Strafvollstreckung. Deshalb sollten mögliche Anträge nicht aufgeschoben werden
Grundsätzlich ja. Wer eine wirksame Ladung zum Strafantritt erhält, sollte diese ernst nehmen und nicht einfach ignorieren.
Wenn keine andere Entscheidung ergeht, muss der Betroffene zum genannten Termin in der Justizvollzugsanstalt erscheinen.
Wer nicht erscheint, muss regelmäßig mit Fahndungsmaßnahmen und einem Vollstreckungshaftbefehl rechnen. Das kann die spätere Vollzugsplanung, Lockerungen oder offenen Vollzug deutlich erschweren.
Beim Haftantritt meldet sich der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt. Dort erfolgt zunächst das Aufnahmeverfahren.
Typisch sind Identitätsprüfung, Aufnahmegespräch, gesundheitliche Kontrolle, Erfassung persönlicher Daten und Zuweisung einer Unterkunft.
Der genaue Ablauf hängt von Bundesland und JVA ab. Wichtig ist: Wer vorbereitet erscheint, kann viele organisatorische Probleme vermeiden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Strafaufschub in Betracht kommen. Das bedeutet: Der Haftantritt wird für eine bestimmte Zeit verschoben.
Typische Gründe können schwere Erkrankungen, bevorstehende Operationen, Schwangerschaft, außergewöhnliche familiäre Belastungen oder existenzgefährdende berufliche Situationen sein.
Nicht jede persönliche Belastung reicht aus. Die Vollstreckungsbehörde prüft regelmäßig genau, ob tatsächlich besondere Umstände vorliegen.
Wichtig:
Ein Strafaufschub sollte nicht erst am letzten Tag beantragt werden. Je später der Antrag kommt, desto schlechter sind häufig die praktischen Chancen.
Für viele Betroffene ist die wichtigste Frage: Muss ich in den geschlossenen Vollzug oder kommt offener Vollzug in Betracht?
Der offene Vollzug kann erhebliche Vorteile haben. Je nach Fall können Arbeit außerhalb der JVA, Ausbildung, Lockerungen und bessere Entlassungsvorbereitung möglich sein.
Positive Faktoren sind insbesondere fester Wohnsitz, Arbeitsverhältnis, Ausbildung, Familie, stabile soziale Verhältnisse, keine Fluchtgefahr und freiwilliger Haftantritt.
Ein Selbststeller tritt seine Freiheitsstrafe freiwillig an und erscheint eigenständig zum festgesetzten Zeitpunkt in der Justizvollzugsanstalt.
Das freiwillige Erscheinen wird häufig günstiger bewertet als eine spätere Festnahme. Es kann Bedeutung haben für Vollzugsplanung, Lockerungen, offenen Vollzug und Prognoseentscheidungen.
Wer untertaucht oder den Haftantritt ignoriert, verschlechtert seine Ausgangslage regelmäßig erheblich.
Wer der Ladung zum Strafantritt nicht folgt, muss mit einem Vollstreckungshaftbefehl rechnen. Dann kann die Polizei den Verurteilten festnehmen und in die JVA bringen.
Das ist fast immer die schlechteste Variante. Es entsteht der Eindruck, dass der Betroffene sich der Vollstreckung entziehen wollte.
Das kann spätere Entscheidungen negativ beeinflussen, etwa bei Lockerungen, offenem Vollzug oder Prognosefragen.
Achtung:
Untertauchen löst das Problem nicht. Es macht die Lage meistens schlechter.
Vor dem Haftantritt sollten wichtige Unterlagen gesammelt werden. Dazu gehören Personalausweis, Krankenunterlagen, Medikamentenpläne, Arztberichte, Kontaktdaten von Angehörigen, Arbeitsnachweise, Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls Nachweise über laufende Verpflichtungen.
Gerade bei gesundheitlichen Problemen, Arbeit, Ausbildung oder familiären Belastungen können solche Unterlagen wichtig sein.
Auch für Anträge auf Strafaufschub, offenen Vollzug oder besondere Vollzugsplanung sind belastbare Nachweise entscheidend.
Viele Betroffene sorgen sich um den Arbeitsplatz oder die eigene Selbständigkeit. Je nach Fall können hier unterschiedliche Lösungen geprüft werden.
Wichtig sind Arbeitsvertrag, Arbeitgeberbescheinigung, Arbeitszeiten, wirtschaftliche Folgen und die Frage, ob offener Vollzug oder Strafaufschub realistisch in Betracht kommen.
Bei Selbständigen kann zusätzlich relevant sein, ob laufende Verpflichtungen geordnet übergeben, Mitarbeiter informiert oder geschäftliche Schäden begrenzt werden müssen.
Der Haftantritt betrifft häufig nicht nur den Verurteilten selbst, sondern auch Angehörige. Es stellen sich Fragen zu Kindern, Wohnung, Miete, laufenden Kosten, Besuchen, Vollmachten und Kommunikation.
Je früher diese Punkte geklärt werden, desto besser lassen sich praktische Probleme vermeiden.
Gerade bei familiären Belastungen kann außerdem geprüft werden, ob diese im Rahmen eines Strafaufschubs oder der Vollzugsplanung eine Rolle spielen.
Wenn die Freiheitsstrafe im Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelproblematik steht, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Zurückstellung nach § 35 BtMG in Betracht kommen.
Dabei geht es vereinfacht darum, Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie zurückzustellen.
Ob das möglich ist, hängt stark vom konkreten Urteil, der Suchtproblematik, Therapiebereitschaft, Therapiezusage und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Das sollte frühzeitig geprüft werden, weil die Vorbereitung Zeit braucht.
Schon vor Haftantritt kann es sinnvoll sein, die spätere Entlassungsperspektive mitzudenken. Dazu gehören mögliche Reststrafenaussetzung, Halbstrafe oder Zwei-Drittel-Entlassung, je nach Fall.
Für spätere Entscheidungen können Verhalten im Vollzug, Arbeit, Therapie, Lockerungen, Schadenswiedergutmachung und soziale Bindungen wichtig sein.
Wer die Haft nur „absitzt“, verschenkt häufig Möglichkeiten. Eine gute Vollzugsstrategie beginnt möglichst früh.
Der häufigste Fehler ist, die Ladung zu ignorieren oder erst kurz vor dem Haftantritt zu reagieren.
Weitere Fehler sind verspätete Anträge, fehlende Unterlagen, unvorbereitete Familie, ungeklärte Arbeitssituation, unrealistische Erwartungen an Strafaufschub oder offener Vollzug und vor allem: Untertauchen.
Typischer Fehler:
„Ich warte erst einmal ab.“
In Strafvollstreckungssachen können wenige Tage entscheidend sein.
Ein Strafverteidiger prüft nach Zugang der Ladung, welche vollstreckungsrechtlichen Optionen bestehen. Dazu gehören Strafaufschub, offener Vollzug, Zurückstellung nach § 35 BtMG, Vorbereitung als Selbststeller und weitere Anträge.
Außerdem kann geprüft werden, welche Unterlagen benötigt werden und wie Arbeit, Familie, Gesundheit und Vollzugsplanung sinnvoll vorbereitet werden.
Rechtsanwalt Fabian Mölders berät und vertritt Mandanten bei Ladung zum Strafantritt, Strafaufschub, offenem Vollzug, Vollstreckungshaftbefehl und Strafvollstreckungssachen in Essen, im Ruhrgebiet und bundesweit.
Die Staatsanwaltschaft fordert Sie auf, eine rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe anzutreten und sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer JVA zu melden.
Grundsätzlich ja. Wenn keine andere Entscheidung ergeht, müssen Sie zum genannten Termin erscheinen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Strafaufschub beantragt werden, etwa bei schwerer Erkrankung, Operation oder außergewöhnlichen persönlichen Umständen.
Das hängt vom Einzelfall ab. Fester Wohnsitz, Arbeit, Familie, geringe Fluchtgefahr und freiwilliger Haftantritt können positive Faktoren sein.
Dann drohen Fahndung, Festnahme und Vollstreckungshaftbefehl. Das verschlechtert die Lage häufig erheblich.
Ja. Gerade unmittelbar nach Zugang der Ladung können Strafaufschub, offener Vollzug, Vollzugsplanung und weitere Anträge geprüft werden.
Ob telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular – der erste Schritt ist Ihre Kontaktaufnahme.
In diesem Rahmen können Sie mir kurz schildern, worum es geht: Haben Sie eine Vorladung erhalten? Gab es eine Durchsuchung? Sind Sie Beschuldigter oder lediglich Zeuge?
Wichtig: Die Kontaktaufnahme ist für Sie selbstverständlich kostenlos und unverbindlich.
In einem persönlichen oder telefonischen Beratungsgespräch klären wir gemeinsam die ersten drängenden Fragen:
Was wird Ihnen konkret vorgeworfen?
Welche rechtlichen Schritte sind möglich und sinnvoll?
Welche Rechte haben Sie – und was sollten Sie jetzt auf keinen Fall tun?
Dieses Gespräch dient der Orientierung und legt die Basis für das weitere Vorgehen.
Wenn Sie sich dazu entscheiden, mir das Mandat zu erteilen, klären wir die Frage der Vergütung/Honorar, darauf übernehme ich Ihre Verteidigung gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.
Ich reiche eine Vollmacht ein und erkläre, dass künftig ausschließlich über mich kommuniziert wird. So sind Sie vor unüberlegten Aussagen geschützt.
Nach der Mandatierung beantrage ich sofort Einsicht in die Ermittlungsakte.
Erst wenn der Inhalt der Akte bekannt ist, lässt sich seriös beurteilen, ob eine Einlassung sinnvoll ist – oder ob Schweigen weiterhin die bessere Strategie bleibt.
Ohne Akteneinsicht verteidigt man „im Blindflug“. Das kommt für mich nicht in Frage.
Sobald mir die Akte vorliegt, bespreche ich mit Ihnen den Inhalt – verständlich und ohne juristisches Fachchinesisch.
Dabei geht es unter anderem um folgende Fragen:
Wie stark ist die Beweislage?
Gibt es rechtliche Angriffspunkte oder Verfahrensfehler?
Kommt eine Einlassung in Betracht – und wenn ja, in welcher Form?
Wir entwickeln gemeinsam eine Verteidigungsstrategie, die zu Ihrer Situation passt.
Je nach Fallkonstellation und Aktenlage ist eine Einstellung des Verfahrens (z. B. gegen Auflagen) möglich – ohne Urteil, Strafe oder Eintrag ins Führungszeugnis.
Sollte es zur Hauptverhandlung kommen, bereite ich Sie umfassend vor und vertrete Sie mit Nachdruck vor Gericht.
Ziel ist immer die beste Lösung für Sie – so diskret und schnell wie möglich.
Eine Ladung zum Strafantritt sollte nicht ignoriert und nicht auf die lange Bank geschoben werden. Gerade jetzt können noch wichtige Weichen gestellt werden.
Lassen Sie prüfen, ob Strafaufschub möglich ist, ob offener Vollzug in Betracht kommt, welche Unterlagen benötigt werden und welche vollstreckungsrechtlichen Anträge sinnvoll sind.
Rechtsanwalt Fabian Mölders berät und vertritt Mandanten bei Haftantritt, Strafaufschub, offenem Vollzug und Strafvollstreckungssachen in Essen, im Ruhrgebiet und bundesweit.