Fabian Mölders – Strafverteidiger
Wenn ein Angehöriger, Ehepartner oder Familienmitglied plötzlich festgenommen wird, herrscht meist Ausnahmezustand. Angehörige wissen häufig nicht, wo die Person ist, was genau vorgeworfen wird und wann ein Besuch oder Kontakt möglich ist.
Die wichtigste Information vorweg: Untersuchungshaft ist keine Strafe und keine Verurteilung. Sie dient aus Sicht der Ermittlungsbehörden der Sicherung des Strafverfahrens. Ob die Untersuchungshaft tatsächlich gerechtfertigt ist, muss aber in jedem Einzelfall geprüft werden.
Angehöriger verhaftet oder Haftbefehl erhalten?
In Haftsachen zählt Zeit. Lassen Sie sofort prüfen, welcher Haftgrund behauptet wird, ob Haftprüfung oder Haftbeschwerde sinnvoll sind und ob eine Haftverschonung erreicht werden kann.
Ich verteidige, weil ich an das Recht auf eine faire Behandlung glaube. Weil ich überzeugt bin, dass jeder Mensch Anspruch auf eine starke Verteidigung hat – unabhängig vom Vorwurf.
Vertrauen ist dabei keine Floskel, sondern Grundlage jeder meiner Verteidigungen.
Sie können darauf zählen, dass ich Ihr Verfahren so ernst nehme, als wäre es mein eigenes.
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Untersuchungshaft bedeutet, dass ein Beschuldigter bereits vor einer rechtskräftigen Verurteilung in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht wird.
Sie gehört zu den einschneidendsten Maßnahmen im Strafverfahren. Der Betroffene verliert seine Freiheit, obwohl das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Untersuchungshaft darf nicht als Strafe eingesetzt werden. Sie soll nach Auffassung der Ermittlungsbehörden sicherstellen, dass das Strafverfahren durchgeführt werden kann.
Wann kommt man in Untersuchungshaft?
Untersuchungshaft kommt nicht automatisch bei jedem schweren Vorwurf in Betracht. Regelmäßig müssen drei Voraussetzungen vorliegen: dringender Tatverdacht, ein gesetzlicher Haftgrund und Verhältnismäßigkeit.
Dringender Tatverdacht bedeutet, dass aus Sicht des Gerichts eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine spätere Verurteilung besteht. Zusätzlich muss ein Haftgrund vorliegen, etwa Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr.
Außerdem muss Untersuchungshaft verhältnismäßig sein. Das bedeutet: Die Haft darf nicht außer Verhältnis zum Tatvorwurf, zur Straferwartung und zu milderen Mitteln stehen.
Wichtig:
Ein Haftbefehl sollte immer kritisch geprüft werden. Nicht jeder Haftgrund trägt bei genauer Betrachtung.
Nach einer Festnahme wird der Beschuldigte regelmäßig einem Richter vorgeführt. Dort wird entschieden, ob ein Haftbefehl erlassen oder aufrechterhalten wird.
Diese erste Phase ist häufig entscheidend. Es geht um den Tatvorwurf, den Haftgrund und die Frage, ob mildere Maßnahmen ausreichen.
Danach wird der Beschuldigte meist in eine Justizvollzugsanstalt gebracht. Der Verteidiger muss dann schnell Akteneinsicht beantragen, den Haftbefehl prüfen und entscheiden, ob Haftprüfung, Haftbeschwerde oder Haftverschonung verfolgt werden.
Der Haftbefehl ist die gerichtliche Grundlage für die Untersuchungshaft. Er enthält regelmäßig den Tatvorwurf, die rechtliche Bewertung, den Haftgrund und eine Sachverhaltsdarstellung.
Für die Verteidigung ist der Haftbefehl häufig der erste Angriffspunkt.
Geprüft werden muss: Ist der Tatverdacht ausreichend begründet? Gibt es tatsächlich einen Haftgrund? Ist die Haft verhältnismäßig? Kommen mildere Mittel in Betracht?
Fluchtgefahr ist in der Praxis der häufigste Haftgrund. Gerichte prüfen dabei unter anderem Straferwartung, Wohnsitz, familiäre Bindungen, Arbeitsplatz, Auslandsbeziehungen, finanzielle Situation und bisheriges Verhalten.
Viele Betroffene sagen: „Ich bin doch gar nicht geflohen.“ Das allein reicht nicht immer. Entscheidend ist aus Sicht des Gerichts, ob die Gefahr besteht, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen könnte.
Für die Verteidigung sind stabile Lebensverhältnisse besonders wichtig: Wohnung, Arbeit, Familie, Kinder, Aufenthalt, Krankheit, Pflegeverantwortung oder andere Bindungen.
Verdunkelungsgefahr bedeutet, dass das Gericht befürchtet, der Beschuldigte könnte Beweismittel vernichten, Zeugen beeinflussen, Daten manipulieren oder sich mit Mitbeschuldigten abstimmen.
Dieser Haftgrund spielt besonders am Anfang eines Ermittlungsverfahrens eine Rolle.
Für die Verteidigung ist wichtig: Gibt es konkrete Anhaltspunkte für Verdunkelung oder nur allgemeine Befürchtungen? Sind die wichtigsten Beweise bereits gesichert? Wurden Zeugen schon vernommen? Gibt es mildere Mittel wie Kontaktverbote?
Wiederholungsgefahr kommt in bestimmten Deliktsbereichen in Betracht, etwa bei Sexualdelikten, Gewaltdelikten oder wiederholter Kriminalität.
Auch hier muss genau geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Nicht jede Vorbelastung oder jeder neue Vorwurf reicht aus.
Entscheidend ist häufig, ob konkrete Tatsachen für weitere erhebliche Straftaten sprechen oder ob das Gericht nur abstrakte Befürchtungen annimmt.
Bei besonders schweren Tatvorwürfen gelten teilweise besondere Regeln. Das betrifft etwa schwerste Gewalt- oder Tötungsdelikte.
Trotzdem darf Untersuchungshaft nicht schematisch angeordnet werden. Auch in schweren Verfahren muss geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Haft verhältnismäßig ist.
Gerade bei schweren Vorwürfen ist eine schnelle und saubere Haftverteidigung besonders wichtig.
Die Haftprüfung ist eine der wichtigsten Möglichkeiten, gegen Untersuchungshaft vorzugehen. Das Gericht überprüft erneut, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft noch vorliegen.
Ziel ist die Aufhebung des Haftbefehls oder dessen Außervollzugsetzung gegen Auflagen.
Typische Argumente sind stabile Wohnverhältnisse, Arbeitsplatz, Familie, fehlende Fluchtgefahr, gesicherte Beweise, veränderte Umstände oder mildere Maßnahmen.
Praxis-Tipp:
Eine Haftprüfung sollte nicht reflexartig, sondern strategisch vorbereitet werden. Schlechte Vorbereitung kann Chancen verbrennen.
Die Haftbeschwerde richtet sich gegen die gerichtliche Haftentscheidung. Sie ist ein Rechtsmittel gegen den Haftbefehl oder dessen Aufrechterhaltung.
Ob Haftprüfung oder Haftbeschwerde sinnvoller ist, hängt vom Einzelfall ab. Beide Wege müssen taktisch abgestimmt werden.
Entscheidend ist, ob der Angriff eher über neue oder ergänzende Umstände, über rechtliche Fehler der Entscheidung oder über die Verhältnismäßigkeit geführt werden sollte.
Bei einer Haftverschonung bleibt der Haftbefehl bestehen, wird aber unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Der Beschuldigte kommt frei, muss aber bestimmte Bedingungen einhalten.
Typische Auflagen sind Meldeauflagen, Wohnsitzauflagen, Passabgabe, Sicherheitsleistung, Kontaktverbote oder die Verpflichtung, sich regelmäßig bei Behörden zu melden.
Ziel ist, dem Gericht zu zeigen: Der Zweck der Untersuchungshaft kann auch ohne Inhaftierung erreicht werden.
Untersuchungshaft ist ein klassischer Fall notwendiger Verteidigung. Wer inhaftiert ist, kann seine Verteidigung nur eingeschränkt selbst organisieren.
In Haftsachen besteht deshalb regelmäßig Anspruch auf Pflichtverteidigung. Wichtig ist, dass möglichst früh ein Verteidiger des Vertrauens benannt wird.
Die ersten Aufgaben sind: Besuch in der JVA, Akteneinsicht, Prüfung des Haftbefehls, Kontakt zu Angehörigen, Prüfung von Haftprüfung, Haftbeschwerde und Haftverschonung.
Auch in Untersuchungshaft bestehen Rechte. Besuche sind grundsätzlich möglich, unterliegen aber den Regeln der jeweiligen JVA und des Verfahrens.
Post ist grundsätzlich möglich. Telefonate können je nach JVA und Verfahrensstand erlaubt sein, unterliegen aber oft besonderen Regelungen.
Der Kontakt zum Verteidiger ist besonders geschützt. Gerade dieser Kontakt sollte schnell organisiert werden.
Die meisten ersten Anfragen kommen von Angehörigen. Sie wollen wissen, wo der Betroffene ist, was passiert ist, ob Besuche möglich sind und wie schnell eine Entlassung erreicht werden kann.
Zu Beginn liegen Angehörigen oft nur wenige Informationen vor. Das ist normal. Der genaue Tatvorwurf, die Beweislage und der Haftgrund ergeben sich meist erst aus Haftbefehl und Ermittlungsakte.
Angehörige können aber wichtige Informationen liefern: Wohnsitz, Arbeit, Familie, Kinder, Erkrankungen, Pflegeverantwortung, Ausweisdokumente, Arbeitgeberkontakte und sonstige Bindungen.
Auch Ersttäter können in Untersuchungshaft kommen. Entscheidend sind nicht allein Vorstrafen, sondern Tatvorwurf, Straferwartung, Haftgrund und konkrete Umstände.
Trotzdem ist Ersttäterschaft häufig ein wichtiges Argument. Wer bisher unbestraft ist, festen Wohnsitz, Arbeit und Familie hat, kann bessere Chancen auf Haftverschonung haben.
Gerade bei Ersttätern sollte sorgfältig herausgearbeitet werden, warum keine Fluchtgefahr besteht und mildere Maßnahmen ausreichen.
BtM-Verfahren gehören zu den häufigsten Haftsachen. Typische Vorwürfe sind Handeltreiben, Einfuhr, bewaffnetes Handeltreiben, bandenmäßige Delikte oder größere Mengen.
Ermittlungsbehörden argumentieren häufig mit hoher Straferwartung, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder internationalen Bezügen.
Hinzu kommen oft Hausdurchsuchungen, Handyauswertungen, Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung. Die Haftverteidigung muss deshalb mit der Gesamtverteidigung abgestimmt werden.
Auch bei Gewaltdelikten kann Untersuchungshaft angeordnet werden, etwa bei gefährlicher Körperverletzung, schwerer Körperverletzung oder gemeinschaftlichen Gewaltdelikten. Typische Haftgründe sind Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr.
Für die Verteidigung ist wichtig: Wie belastbar sind Zeugenaussagen? Gibt es Videos? Bestehen Notwehransätze? Ist die konkrete Beteiligung nachweisbar? Sind Beweise bereits gesichert?
Angehörige wollen helfen und machen dadurch manchmal Fehler. Besonders problematisch sind Anrufe bei Polizei oder Staatsanwaltschaft, Erklärungen zum Sachverhalt, Kontakt mit Zeugen oder Mitbeschuldigten und Nachrichten über Dritte.
Solche Handlungen können Verdunkelungsgefahr verstärken oder neue Probleme schaffen.
Wichtig:
Angehörige sollten organisatorisch helfen, aber den Sachverhalt nicht eigenständig mit Behörden oder Beteiligten klären.
Beschuldigte machen in Haft häufig spontane Angaben, weil sie schnell herauswollen. Besonders gefährlich sind Aussagen ohne Aktenkenntnis, Erklärungen gegenüber Mitgefangenen, unüberlegte Briefe, Nachrichten über Dritte oder Gespräche über den Tatvorwurf.
Auch Gespräche innerhalb der JVA können später problematisch werden.
Typischer Fehler:
„Ich erkläre kurz alles, dann lassen sie mich raus.“
In Haftsachen kann eine unüberlegte Aussage die Untersuchungshaft sogar stabilisieren.
Ein Strafverteidiger prüft zunächst den Haftbefehl, beantragt Akteneinsicht und nimmt Kontakt zum Inhaftierten auf.
Danach wird entschieden, ob Haftprüfung, Haftbeschwerde oder Haftverschonung sinnvoll ist. Gleichzeitig müssen entlastende Umstände gesammelt werden: Wohnsitz, Arbeit, Familie, Krankheit, Therapie, Ausbildung, soziale Bindungen und fehlende Fluchtanreize.
Rechtsanwalt Fabian Mölders verteidigt Beschuldigte in Untersuchungshaft, bei Haftbefehl, Haftprüfung, Haftbeschwerde und Haftverschonung in Essen, im Ruhrgebiet und bundesweit.
Untersuchungshaft ist die Inhaftierung eines Beschuldigten vor einer rechtskräftigen Verurteilung. Sie ist keine Strafe.
Bedeutet Untersuchungshaft, dass jemand schuldig ist?
Nein. Untersuchungshaft ersetzt keine Verurteilung. Es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.
Regelmäßig braucht es dringenden Tatverdacht, einen gesetzlichen Haftgrund und Verhältnismäßigkeit.
Ein Haftbefehl ist die gerichtliche Entscheidung, mit der Untersuchungshaft angeordnet wird. Er enthält Tatvorwurf, Haftgrund und Begründung.
Ja. Je nach Fall kommen Haftprüfung, Haftbeschwerde oder Haftverschonung in Betracht.
In Haftsachen regelmäßig ja. Wichtig ist, möglichst früh einen Verteidiger des Vertrauens zu benennen.
Ob telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular – der erste Schritt ist Ihre Kontaktaufnahme.
In diesem Rahmen können Sie mir kurz schildern, worum es geht: Haben Sie eine Vorladung erhalten? Gab es eine Durchsuchung? Sind Sie Beschuldigter oder lediglich Zeuge?
Wichtig: Die Kontaktaufnahme ist für Sie selbstverständlich kostenlos und unverbindlich.
In einem persönlichen oder telefonischen Beratungsgespräch klären wir gemeinsam die ersten drängenden Fragen:
Was wird Ihnen konkret vorgeworfen?
Welche rechtlichen Schritte sind möglich und sinnvoll?
Welche Rechte haben Sie – und was sollten Sie jetzt auf keinen Fall tun?
Dieses Gespräch dient der Orientierung und legt die Basis für das weitere Vorgehen.
Wenn Sie sich dazu entscheiden, mir das Mandat zu erteilen, klären wir die Frage der Vergütung/Honorar, darauf übernehme ich Ihre Verteidigung gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.
Ich reiche eine Vollmacht ein und erkläre, dass künftig ausschließlich über mich kommuniziert wird. So sind Sie vor unüberlegten Aussagen geschützt.
Nach der Mandatierung beantrage ich sofort Einsicht in die Ermittlungsakte.
Erst wenn der Inhalt der Akte bekannt ist, lässt sich seriös beurteilen, ob eine Einlassung sinnvoll ist – oder ob Schweigen weiterhin die bessere Strategie bleibt.
Ohne Akteneinsicht verteidigt man „im Blindflug“. Das kommt für mich nicht in Frage.
Sobald mir die Akte vorliegt, bespreche ich mit Ihnen den Inhalt – verständlich und ohne juristisches Fachchinesisch.
Dabei geht es unter anderem um folgende Fragen:
Wie stark ist die Beweislage?
Gibt es rechtliche Angriffspunkte oder Verfahrensfehler?
Kommt eine Einlassung in Betracht – und wenn ja, in welcher Form?
Wir entwickeln gemeinsam eine Verteidigungsstrategie, die zu Ihrer Situation passt.
Je nach Fallkonstellation und Aktenlage ist eine Einstellung des Verfahrens (z. B. gegen Auflagen) möglich – ohne Urteil, Strafe oder Eintrag ins Führungszeugnis.
Sollte es zur Hauptverhandlung kommen, bereite ich Sie umfassend vor und vertrete Sie mit Nachdruck vor Gericht.
Ziel ist immer die beste Lösung für Sie – so diskret und schnell wie möglich.
Bei Untersuchungshaft zählt häufig jeder Tag. Die ersten Stunden und Tage nach Festnahme oder Haftbefehl können entscheidend sein.
Lassen Sie prüfen, ob der Haftbefehl rechtmäßig ist, ob Haftgründe tatsächlich bestehen, ob mildere Maßnahmen ausreichen und ob Haftprüfung, Haftbeschwerde oder Haftverschonung sinnvoll sind.
Rechtsanwalt Fabian Mölders verteidigt Beschuldigte in Untersuchungshaft und bei Haftbefehl, Haftprüfung, Haftbeschwerde und Haftverschonung in Essen, im Ruhrgebiet und bundesweit.