Fabian Mölders – Strafverteidiger

Einstellung

Von Anfang an

Einstellung des Strafverfahrens – was bedeutet das?

Die Einstellung eines Strafverfahrens bedeutet, dass das Verfahren ohne Verurteilung beendet wird. Für Beschuldigte ist das häufig das wichtigste Verteidigungsziel: keine Hauptverhandlung, keine Verurteilung und regelmäßig kein Eintrag im Führungszeugnis.

Wichtig ist aber: Einstellung ist nicht gleich Einstellung. Die rechtlichen Folgen hängen davon ab, auf welcher Grundlage das Verfahren eingestellt wurde – etwa nach § 170 Abs. 2 StPO, § 153 StPO oder § 153a StPO.

Ermittlungsverfahren läuft oder Verfahren wurde eingestellt?
Lassen Sie prüfen, welche Einstellungsart vorliegt, ob Auflagen zu erfüllen sind, ob Sicherstellungen aufgehoben werden müssen und welche Folgen die Einstellung tatsächlich hat.

Einstellung des Strafverfahrens – Verfahren eingestellt nach § 170 Abs. 2, § 153 oder § 153a StPO

Das Wichtigste in Kürze

Vertrauen & Überzeugung

Wie ich arbeite

Meine Überzeugung

Ich verteidige, weil ich an das Recht auf eine faire Behandlung glaube. Weil ich überzeugt bin, dass jeder Mensch Anspruch auf eine starke Verteidigung hat – unabhängig vom Vorwurf.

Vertrauen als Grundpfeiler

Vertrauen ist dabei keine Floskel, sondern Grundlage jeder meiner Verteidigungen.
Sie können darauf zählen, dass ich Ihr Verfahren so ernst nehme, als wäre es mein eigenes.

Erstgespräch

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Sie können mich zu jeder Zeit unverbindlich anrufen oder mir schreiben.

Was bedeutet die Einstellung eines Strafverfahrens?

Eine Einstellung bedeutet, dass das Strafverfahren nicht mit Strafbefehl, Anklage oder Urteil weitergeführt wird. Die Strafverfolgung wird beendet.

Für Beschuldigte ist das regelmäßig ein sehr gutes Ergebnis. Es kommt nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung. Trotzdem sollte genau geprüft werden, aus welchem Grund eingestellt wurde.
Denn eine Einstellung mangels Tatverdachts hat eine andere Bedeutung als eine Einstellung wegen geringer Schuld oder eine Einstellung gegen Geldauflage.

Wichtig:
Der Einstellungsbescheid sollte nicht einfach abgeheftet werden. Entscheidend ist, welche Vorschrift genannt wird und ob noch etwas zu erledigen ist.

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist aus Verteidigersicht regelmäßig die beste Einstellung. Die Staatsanwaltschaft kommt zu dem Ergebnis, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht.

Vereinfacht gesagt: Die Beweise reichen nicht aus, um Anklage zu erheben oder einen Strafbefehl zu beantragen. Typische Gründe sind Aussage-gegen-Aussage, widersprüchliche Angaben, fehlende Zeugen, fehlende objektive Beweise oder ein nicht nachweisbarer Tatvorwurf.

Diese Einstellung ist häufig das bevorzugte Ziel der Verteidigung, weil sie nicht auf geringer Schuld oder einer Auflage beruht, sondern auf fehlendem Tatnachweis.

Einstellung nach § 153 StPO

Bei § 153 StPO wird das Verfahren wegen geringer Schuld eingestellt. Das bedeutet: Die Staatsanwaltschaft geht nicht zwingend davon aus, dass überhaupt nichts dran ist. Vielmehr wird das Verfahren trotz Tatverdachts nicht weiterverfolgt, weil Schuld und öffentliches Interesse gering erscheinen.

Typische Fälle sind Ersttäter, geringfügige Vorwürfe, Bagatellsachverhalte, kleinere Schäden oder überschaubare Konflikte. Für Beschuldigte ist auch diese Einstellung häufig günstig, weil es nicht zu einer Verurteilung kommt. Sie ist aber rechtlich anders zu bewerten als eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.

Einstellung nach § 153a StPO

Bei § 153a StPO wird das Verfahren gegen Auflagen oder Weisungen eingestellt. Häufig geht es um eine Geldzahlung, Schadenswiedergutmachung, gemeinnützige Arbeit, Teilnahme an Kursen oder sonstige Auflagen. Wichtig ist: Die Einstellung erfolgt zunächst vorläufig. Erst wenn die Auflagen vollständig erfüllt sind, wird das Verfahren endgültig eingestellt.

Diese Lösung kann taktisch sinnvoll sein, wenn eine Verurteilung vermieden werden soll und die Beweislage oder Risikolage eine reine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht realistisch erscheinen lässt.

Achtung: Auflagen müssen fristgerecht und vollständig erfüllt werden. Sonst kann das Verfahren fortgesetzt werden.

§ 153 StPO oder § 153a StPO – der Unterschied

Der Unterschied ist praktisch wichtig. Bei § 153 StPO wird das Verfahren wegen geringer Schuld ohne Auflagen eingestellt. Es ist sofort erledigt. Bei § 153a StPO muss der Beschuldigte zunächst bestimmte Auflagen oder Weisungen erfüllen. Erst danach tritt die endgültige Einstellung ein.

Für Mandanten macht das einen erheblichen Unterschied: Bei § 153a StPO besteht zunächst Handlungsbedarf. Zahlungsfristen, Nachweise und Mitteilungen an Gericht oder Staatsanwaltschaft müssen sauber überwacht werden.

Einstellung in der Hauptverhandlung

Auch nach Anklage und sogar während der Hauptverhandlung kann ein Strafverfahren noch eingestellt werden. Das geschieht etwa nach § 153 Abs. 2 StPO oder § 153a Abs. 2 StPO.

Praktisch bedeutet das: Auch wenn bereits ein Gerichtstermin angesetzt ist, muss das Verfahren nicht zwingend mit Urteil enden. Je nach Beweislage, Tatvorwurf, Schadenswiedergutmachung oder Prozessverlauf kann eine Einstellung weiterhin erreichbar sein.

Gerade in der Hauptverhandlung kann eine Einstellung taktisch sinnvoll sein, wenn Prozessrisiken bestehen und eine schnelle verlässliche Lösung möglich ist.

Einstellung und Führungszeugnis

Eine der häufigsten Fragen lautet: Kommt die Einstellung ins Führungszeugnis? Regelmäßig nein. Da keine strafrechtliche Verurteilung erfolgt, erscheint eine Einstellung grundsätzlich nicht im Führungszeugnis. Das ist für viele Beschuldigte entscheidend, etwa bei Beruf, Ausbildung, Beamtenlaufbahn, Aufenthalt oder sensiblen Tätigkeiten.

Wichtig: Führungszeugnis, Bundeszentralregister und interne staatsanwaltschaftliche Register sind unterschiedliche Dinge. Für die praktische Außenwirkung ist aber häufig entscheidend: Im Führungszeugnis steht eine Einstellung regelmäßig nicht.

Ist eine Einstellung ein Freispruch?

Nein. Eine Einstellung ist rechtlich kein Freispruch. Ein Freispruch ist eine gerichtliche Entscheidung nach einer Hauptverhandlung. Eine Einstellung beendet das Verfahren ohne Urteil. Praktisch ist der Unterschied für viele Beschuldigte trotzdem weniger wichtig als das Ergebnis: keine Verurteilung, regelmäßig kein Führungszeugniseintrag und keine Strafe.

Trotzdem sollte man sauber formulieren. Wer sagt „Ich wurde freigesprochen“, obwohl das Verfahren eingestellt wurde, beschreibt die Rechtslage nicht ganz korrekt.

Kann ein eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen werden?

Das hängt von der Einstellungsart ab. Bei § 170 Abs. 2 StPO können neue Ermittlungen grundsätzlich möglich sein, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel auftauchen. In vielen Fällen bleibt es praktisch aber bei der Einstellung.

Bei § 153 StPO ist das Verfahren regelmäßig erledigt. Bei § 153a StPO ist entscheidend, dass die Auflagen vollständig erfüllt wurden. Danach ist die Sache grundsätzlich endgültig abgeschlossen.

Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände

Nach einer Einstellung stellt sich oft die Frage, ob beschlagnahmte Gegenstände zurückgegeben werden müssen. Häufig betrifft das Mobiltelefone, Computer, Datenträger, Bargeld, Fahrzeuge oder Unterlagen.

Grundsätzlich sollte nach einer Einstellung geprüft werden, ob Sicherstellungen und Beschlagnahmen aufzuheben sind. In der Praxis passiert das nicht immer automatisch oder nicht schnell genug. Gerade bei Handys, Computern oder Bargeld sollte aktiv auf Rückgabe hingewirkt werden, wenn kein weiterer Sicherungszweck mehr besteht.

Wie erreicht man eine Einstellung?

Viele Einstellungen erfolgen nicht von selbst. Häufig müssen sie aktiv erarbeitet werden.

Ein Strafverteidiger prüft nach Akteneinsicht, welche Argumente für eine Verfahrensbeendigung sprechen. Typische Ansatzpunkte sind Beweisprobleme, Widersprüche, fehlender Tatnachweis, Aussage-gegen-Aussage, geringe Schuld, Schadenswiedergutmachung, persönliche Umstände oder fehlendes öffentliches Interesse.

Je nach Lage kann eine ausführliche Verteidigerstellungnahme, ein gezielter Einstellungsantrag oder eine taktische Kommunikation mit Staatsanwaltschaft oder Gericht sinnvoll sein.

Typische Fehler bei laufendem Ermittlungsverfahren

Der häufigste Fehler ist die Annahme, dass eine Einstellung automatisch kommt. Viele Beschuldigte warten ab, machen aber keine entlastenden Umstände geltend.

Problematisch sind auch vorschnelle Aussagen bei der Polizei, unkoordinierte Entschuldigungen, fehlende Schadenswiedergutmachung, ignorierte Fristen oder nicht erfüllte Auflagen.

Typischer Fehler:
„Die merken schon, dass nichts dran ist.“
Das kann funktionieren, muss aber nicht. Häufig braucht es eine aktive Verteidigung, um die Schwächen des Tatvorwurfs sichtbar zu machen.

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Wie ein Strafverteidiger bei der Einstellung helfen kann

Ein Strafverteidiger beantragt Akteneinsicht, analysiert die Beweislage und prüft, welche Einstellungsart realistisch erreichbar ist.

Das Ziel kann eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO sein. Wenn das nicht realistisch ist, kann eine Einstellung nach § 153 StPO oder § 153a StPO strategisch sinnvoll sein, um eine Verurteilung, Hauptverhandlung oder Eintragung zu vermeiden.

Rechtsanwalt Fabian Mölders verteidigt Beschuldigte im Ermittlungsverfahren mit dem Ziel, unnötige Anklagen, Strafbefehle und Hauptverhandlungen möglichst zu vermeiden – in Essen, im Ruhrgebiet und bundesweit.

Fragen und Antworten

FAQ – Einstellung des Strafverfahrens

Nein. Eine Einstellung beendet das Strafverfahren ohne Verurteilung, ist aber rechtlich kein Freispruch.

Regelmäßig nicht. Da keine Verurteilung erfolgt, erscheint eine Einstellung grundsätzlich nicht im Führungszeugnis.

Das Verfahren wird eingestellt, weil kein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Beweise reichen also nicht für eine Anklage.

Das Verfahren wird wegen geringer Schuld eingestellt. Es erfolgt keine Verurteilung und regelmäßig keine Auflage.

Das Verfahren wird gegen Auflagen oder Weisungen vorläufig eingestellt. Nach vollständiger Erfüllung erfolgt die endgültige Einstellung.

Ja. Auch nach Anklage und sogar in der Hauptverhandlung kann eine Einstellung noch möglich sein.

 

Checkliste – Verfahren eingestellt oder Einstellung als Ziel

Wenn das Verfahren eingestellt wurde

Bei Einstellung nach § 153a StPO

Bei laufendem Ermittlungsverfahren

Unbedingt vermeiden

Überblick

Ablauf eines Mandats

Erstkontakt

Ob telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular – der erste Schritt ist Ihre Kontaktaufnahme.

In diesem Rahmen können Sie mir kurz schildern, worum es geht: Haben Sie eine Vorladung erhalten? Gab es eine Durchsuchung? Sind Sie Beschuldigter oder lediglich Zeuge?

Wichtig: Die Kontaktaufnahme ist für Sie selbstverständlich kostenlos und unverbindlich.

Beratungsgespräch (Erstberatung)

In einem persönlichen oder telefonischen Beratungsgespräch klären wir gemeinsam die ersten drängenden Fragen:

Was wird Ihnen konkret vorgeworfen?

Welche rechtlichen Schritte sind möglich und sinnvoll?

Welche Rechte haben Sie – und was sollten Sie jetzt auf keinen Fall tun?

Dieses Gespräch dient der Orientierung und legt die Basis für das weitere Vorgehen.

Mandatierung (Beauftragung)

Wenn Sie sich dazu entscheiden, mir das Mandat zu erteilen, klären wir die Frage der Vergütung/Honorar, darauf übernehme ich Ihre Verteidigung gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.
Ich reiche eine Vollmacht ein und erkläre, dass künftig ausschließlich über mich kommuniziert wird. So sind Sie vor unüberlegten Aussagen geschützt.

Akteneinsicht

Nach der Mandatierung beantrage ich sofort Einsicht in die Ermittlungsakte.
Erst wenn der Inhalt der Akte bekannt ist, lässt sich seriös beurteilen, ob eine Einlassung sinnvoll ist – oder ob Schweigen weiterhin die bessere Strategie bleibt.

Ohne Akteneinsicht verteidigt man „im Blindflug“. Das kommt für mich nicht in Frage.

Besprechung & Strategieplanung

Sobald mir die Akte vorliegt, bespreche ich mit Ihnen den Inhalt – verständlich und ohne juristisches Fachchinesisch.
Dabei geht es unter anderem um folgende Fragen:

Wie stark ist die Beweislage?

Gibt es rechtliche Angriffspunkte oder Verfahrensfehler?

Kommt eine Einlassung in Betracht – und wenn ja, in welcher Form?

Wir entwickeln gemeinsam eine Verteidigungsstrategie, die zu Ihrer Situation passt.

Verfahrenseinstellung oder Hauptverhandlung

Je nach Fallkonstellation und Aktenlage ist eine Einstellung des Verfahrens (z. B. gegen Auflagen) möglich – ohne Urteil, Strafe oder Eintrag ins Führungszeugnis.
Sollte es zur Hauptverhandlung kommen, bereite ich Sie umfassend vor und vertrete Sie mit Nachdruck vor Gericht.

Ziel ist immer die beste Lösung für Sie – so diskret und schnell wie möglich.

Kontakt

Strafverfahren einstellen lassen?

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Strafverteidiger

Jetzt Chancen prüfen

Viele Strafverfahren müssen nicht mit Strafbefehl, Anklage oder Urteil enden. Eine Einstellung kann rechtlich, wirtschaftlich und persönlich die beste Lösung sein.

Lassen Sie prüfen, wie stark die Beweislage tatsächlich ist, welche Einstellungsart realistisch in Betracht kommt, ob entlastende Umstände vorgetragen werden sollten und welche Strategie die besten Erfolgsaussichten bietet.

Rechtsanwalt Fabian Mölders vertritt Beschuldigte im Ermittlungsverfahren mit dem Ziel, unnötige Anklagen, Hauptverhandlungen und Verurteilungen möglichst zu vermeiden.